AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schulz GmbH (Stand 12/2005)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Allgemeine Bedingungen
- 01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Gegenstand aller unserer Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Montagen, Reparaturen, Kundendienstarbeiten sowie sonstiger Geschäfte oder Leistungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) Im Folgenden werden die Vertragsparteien Auftraggeber und Auftragnehmer genannt, gleichgültig ob es sich um Kauf-, Lieferungs- oder Dienstleistungsverträge handelt. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Sie können nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns zum Gegenstand des Vertrages werden. Widerspruch gegen unsere Auftragsbestätigung und die dazugehörigen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich und unverzüglich erfolgen.
- 02 Angebote sind freibleibend, Angebotspreise haben längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten Gültigkeit. Der Vertrag kommt bei Annahme einer mündlichen Offerte sofort, sonst erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, in jedem Falle nach Maßgabe unserer AGB zustande. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen oder –Ergänzungen haben nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns Gültigkeit.
- 03 Der Kostenvoranschlag ist kein Angebot. Die in einem Kostenvoranschlag genannten Preise werden nur nach unserer schriftlichen Bestätigung Gegenstand des Vertrages. Die in Kostenvoranschlägen enthaltenen Zahlen sind nachbestem Wissen und Gewissen kalkuliert. Entstehen durch einen Kostenvoranschlag besondere Kosten, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Wird die Leistung nach Maßgabe eines Kostenvoranschlages ausgeführt, kann der Auftragnehmer die Voranschlagkosten in Anrechnung bringen.
- 04 Stellt sich bei der Reparatur oder Wartung eines Vertragsgegenstandes heraus, dass weitere Arbeiten erforderlich sind, welche für die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft des zu bearbeitenden Gegenstandes erforderlich sind, sind wir auch ohne Rückfrage und ohne besonderen weitergehenden Auftrag zur Behebung der vorbezeichneten Schäden berechtigt. Wir sind bemüht, bei größerem Aufwand den Auftraggeber zuvor zu verständigen.
§ 2. Preise und Vergütungen
- 01 Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich ohne Verpackung, ohne Mehrwertsteuer und ohne Transport- oder Versandkosten. Sie sind rein netto zahlbar, es sei denn, dass ein Skontoabzug ausdrücklich vereinbart ist.
- 02 Ergeben sich während der Lieferfrist Preisänderungen infolge von Materialverteuerungen, Veränderungen der Lohn- und/oder Gehalttarife etc. sind wir berechtigt, die dem Angebot zugrunde liegenden Preise mit einem entsprechenden Aufschlag zu versehen.
- 03 Fahrtkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Die Auswahl der konkreten Anfahrt- und Abfahrtroute erfolgt durch uns. Hierbei sind wir frei den wirtschaftlichsten, kürzesten oder schnellsten Weg zu wählen
§ 3. Termine
- 3.01 Eine Lieferungs- oder Leistungszeit ist nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
- 3.02 Lieferungs- und Leistungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung alle technischen und/oder organisatorischen Einzelheiten des Auftrages verbindlich festlegen. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht, verlängert sich die Lieferfristangemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum bis zur Abklärung der vorgenannten Einzelheiten. Bei Werkleistungen des Auftragnehmers beginnt die Frist erst mit Übergabe oder ungehinderter Freigabe des Werkleistungsobjektes.
- 3.03 Wird innerhalb einer wirksam vereinbarten Lieferungs- oder Leistungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, ist der Auftraggeber verpflichtet nach Eintritt des Verzuges und gemäß § 326 BGB eine angemessene Nachfrist zu setzen. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens 4 Wochen beginnend mit dem Ablauf der vereinbarten – oder der nach Abklärung aller Einzelheiten verlängerten Lieferfrist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Gesichtspunkt verspäteter Lieferung gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
- 3.04 Befindet sich der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- 3.05 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen oder gar Unmöglichkeit aufgrund unvorhersehbarer,unabwendbarer oder anderer schwerwiegender Ereignisse sowie aufgrund höher Gewalt, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung oder berechtigen bei vollständigem Ausfall vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn entsprechende Leistungsstörungen bei Vorlieferanten oder Subunternehmen eintreten. Beispiele derartiger Leistungsstörungen sind Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc.
- 3.06 Teillieferungen sind zulässig
§ 4. Gewährleistung und Haftung
- 4.01 Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist- ohne Rücksicht auf die Betriebsdauereinen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 436 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenenAufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Zunächst ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber -unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüchegem. 4.02- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und hieraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassungdes Auftraggebers erbracht worden ist, es sei denn die Verbindung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gesetzliche Rückgriffs Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gilt der vorherige Absatz entsprechend. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 4.02. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere jedwedeGewährleistung bei Lieferung gebrauchter Waren.
- 4.02 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichem Betrieb übernommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder die Inhalte der Lieferung erheblich oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
- 4.03 Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäße genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erheben, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in 4.01 genannten Gewährleistungsfrist wie folgt:
- Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen.
- Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach 4.04.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten im Übrigen die Regelungen der Ziff. 4.01 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 4.01 ebenfalls entsprechend. Weitergehendeoder andere als in dieser Ziffer geregelte Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
- 4.04 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dem vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 4.01.
- 4.05 Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gleich welcher Art sind in der Höhe noch beschränkt auf den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag.
- 4.06 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung oder Verantwortlichkeit für die Eignung der vertragsgegenständlichen Leistungen oder Produkte, es sei denn, er hat dies ausdrücklich zugesichert. Das gilt auch für die Betriebsfähigkeit und Verwendbarkeit von Geräten und Anlagen im Hinblick auf etwaige Genehmigungen oder Zulassungen.
- 4.07 Eingriffe Dritter in die vom Auftragnehmer erbrachten Liefergegenstände oder Leistungen führen zum sofortigen Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche.
- 4.08 Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes sowie von Beschreibungen, technischen Angaben, Maßen, Gewichten, Zeichnungen und Abbildungen in Druckschriften sind zulässig, soweit sie dem augenblicklichen Lieferzustand und aktuellen Stand der Technik entsprechen.
- 4.09 Sämtliche weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers gleich welcher Art, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 5. Eigentumsvorbehalt
- 5.01 Alle vom Auftraggeber gelieferten Waren und Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen gleistet werden. Der Auftraggeber darf das Vorbehaltseigentum weder Verpfänden noch sicherungsübereignen.
- 5.02 Wird die gelieferte Ware vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die dadurch neu entstehenden Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum gemäß §§ 847, 948 BGB.
- 5.03 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon hiermit seine Forderung gegenüber Dritten an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen den Namen des Empfängers der Ware und die Höhe der Forderungen mitzuteilen.
- 5.04 Die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware ist ausreichend gegen die üblichen Haftungsrisiken wie Brand, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern und sind die Ansprüche gegen den Versicherer auf Verlangen an den Auftragnehmer abzutreten.
§ 6. Zahlungen
- 6.01 Werklohnrechnungen sind unter Ausschluss jeglicher Abzüge sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.
- 6.02 Das gleiche gilt für Miet,- Leasing,- Wartungs,- Service- oder sonstige Leistungen stets wiederkehrender oder lohnintensiver Art. Wiederkehrende Leistungen sind außerdem monatlich im Voraus spesenfrei zu zahlen.
- 6.03 Rechnungsbeträge unter 25,– Euro netto sind ebenfalls ohne jeglichen Abzug sofort zu bezahlen.
- 6.04 Rechnungen über Warenlieferungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nichts anderes individuell bei Vertragsabschluss vereinbart ist.
- 6.05 Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Wechsel werden nur aufgrund vorheriger Vereinbarung angenommen. In diesem Falle werden vom Auftraggeber zusätzlich die Diskontspesen und alle sonstigen mit der Hereingabe des Wechsels zusammenhängenden Kosten erstattet.
- 6.06 Werden die hier vereinbarten Zahlungsziele überschritten, sind Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist ausdrücklich zulässig.
- 6.07 Abweichende Zahlungsbedingungenen sind nur wirksam, wenn sie besonders schriftlich vereinbart worden sind.
- 6.08 Ist der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die Herausgabe sämtlicher gelieferten Waren bis zum Werte seiner Forderung zuzüglich offener Zinsen und Kosten verlangen. Mit der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer wird kein Rücktritt vom Vertrag erklärt.
- 6.09 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen, wenn Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen, insbesondere Pfändungen vornehmen. Der Auftraggeber hat unverzüglich geeignete Abwehrmaßnahmen auf seine Kosten einzuleiten.
- 6.10 Erfüllt der Auftraggeber eine Verbindlichkeit nicht oder nur unvollständig, so kann der Auftragnehmer sämtliche übrige Verbindlichkeit, auch wenn Ratenzahlung oder Stundung vereinbart ist, sofort fällig stellen. Er ist in diesem Falle auch berechtigt, sonstige Vorbehaltsware sofort herauszuverlangen.
- 6.11 Der Auftraggeber darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen die Ansprüche des Auftragnehmers aufrechnen.
- 6.12 Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur insoweit zulässig, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7. Lieferbedingungen
- 7.01 Der Auftragnehmer erfüllt seine Lieferungsverpflichtungen gleich welcher Art grundsätzlich in seinen Geschäftsräumen. Wird die Ware an den Bestimmungsort des Auftraggebers geliefert, trägt er die Kosten und Gefahr des Transportes. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragsgegenstand ab Werk des Herstellers oder des Großhändlers zum Auftraggeber transportiert wird. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Verladung auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer den Versand durch sein Personal und seine Fahrzeuge durchführt. Dem Auftragnehmer steht es frei, auf Kosten des Auftraggebers eine entsprechende Transportrisikoversicherung abzuschließen.
- 7.02 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Mit der Mitteilung über die erfolgte Absonderung und Einlagerung, die auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers erfolgt, ist die Lieferpflicht des Auftragnehmers erfüllt.
- 7.03 Werden dem Auftraggeber Waren zur Ansicht, Erprobung, aushilfsweise zur Miete oder sonst wie unentgeltlich überlassen, trägt der Auftraggeber die Gefahr und hat die Objekte zu versichern. Der Auftragnehmer kann den Nachweis des Abschlusses einer solchen Versicherung verlangen.
§ 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 8.01 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen beider Vertragsparteien ist 58540 Meinerzhagen.
- 8.02 Für alle Streitigkeiten auch aus Anlass der Wirksamkeit der Begründung eines Vertragsverhältnisses vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand 58540 Meinerzhagen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie das gerichtliche Mahnverfahren nach den §§ 688 ff ZPO.
§ 9. Vertragsstrafe
- Vertragsstrafen versprechen ist nur wirksam, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
§ 10. Schluss Bestimmungen
- 10.01 Vom Auftragnehmer gelieferte Fertigungshilfsmittel (Zeichnungen, Modelle, Ausarbeitungen etc.) bleiben sein Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Scheitern der Vertragsverhandlungen sind sie dem Auftragnehmer zurückzugeben.
- 10.02 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer dafür, dass bestellte Drucksachen nicht mit Rechten Dritter behaftet sind. Ist dies der Fall, stellt der Auftraggeber und Auftragnehmer von allen Verpflichtungen Dritten gegenüber frei.
- 10.03 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vertrages nicht. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, in einem solchen Falle die notleidende Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die im Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrages und der notleidenden Bestimmung am ehesten entspricht. Das gleiche gilt, falls in diesen Bedingungen ein regelungsbedürftiger Tatbestand versehentlich nicht oder unvollständig geregelt worden ist.
- 10.04 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt worden sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schulz GmbH (Stand: 12/2005)